Geschäftsbedingungen der KTG Karlsruhe Tourismus GmbH für die Überlassung touristischer Leistungen an Wiederverkäufer
1. Vertragsgegenstand, Stellung der Vertragsparteien, Rechtsgrundlagen, Geltung von Geschäftsbedingungen
1.1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber gewerblichen Kunden und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, insbesondere Kaufleuten und gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Sie gelten demnach nicht für Verträge mit einzelnen Verbrauchern oder Verbrauchergruppen i.S.d. § 13 BGB.
1.2. Die vertragliche Leistungspflicht der Karlsruhe Tourismus GmbH, nachstehend KTG abgekürzt, besteht in der Verschaffung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen (einzelne Reiseleistungen oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen, diese nachfolgend „Reisepakete“ genannt) an den Auftraggeber (nachstehend „AG“) abgekürzt, bzw. an die Teilnehmer seiner Reisen oder Veranstaltungen. Die Leistungspflicht der KTG bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und diesen Vertragsbedingungen.
1.3. Die KTG ist gegenüber dem AG unmittelbar zur Leistungserbringung verpflichteter Vertragspartner, soweit nicht die KTG nach Ziff. 9.6 dieser Vertragsbestimmungen oder nach den individuellen vertraglichen Vereinbarungen lediglich Vermittler von Reiseleistungen an den AG ist.
1.4. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der KTG und dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen, sodann diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Werkvertragsrechts, §§ 631 ff. BGB und im Übrigen ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
1.5. Die KTG hat bei Reisepaketen nicht die Stellung eines Pauschalreiseveranstalters. Die Vorschriften der §§ 651a-y BGB, der Art. 250 – 253 EGBGB sowie sonstige gesetzliche Vorschriften für Pauschalreisen und Pauschalreiseveranstalter finden in Übereinstimmung mit § 651a BGB und der Gesetzesbegründung zur Ausnahme von Paketreiseveranstaltern im neuen Reiserecht (vgl. Begründung im Regierungsentwurf zu § 651a BGB vorletzter Absatz) auf das Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der KTG und dem AG weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Die Anwendung solcher Vorschriften wird in Form einer ausdrücklichen Rechtswahl ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für gesetzliche Bestimmungen sämtlicher Mitgliedsstaaten der Europäischen Union über Pauschalreiseverträge, Pauschalreiseveranstalter und verbundene Reiseleistungen. Deshalb ist der AG nicht berechtigt, im Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise gemäß § 651d BGB, Art. 250 EGBGB statt des AG die KTG als Unternehmen zu benennen.
1.6. Geschäftsbedingungen des AG haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn der AG solche Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt und KTG einer solchen Erklärung im Einzelfall oder allgemein nicht ausdrücklich widerspricht.
1.7. Diese Geschäftsbedingungen gelten jeweils in ihrer aktuellen Fassung und ersetzen alle früheren Vereinbarungen über Leistungserbringungen. Liegt keine aktuelle Fassung vor, so gilt, soweit nicht etwas anderes im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde, die vorliegende Fassung auch für alle künftigen Verträge zwischen der KTG und dem AG.
1.8. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit gewerblichen Kunden, welche die vertragsgegenständlichen Reiseleistungen als Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreiseverträgen oder in sonstigen Tätigkeitsformen als unmittelbarer Vertragspartner ihrer Kunden vermarkten. Sie gelten demnach nicht für Verträge mit einzelnen Verbrauchern oder Verbrauchergruppen (Verbraucher i.S. von §13 BGB).
2. Vertragsabschluss
2.1. Der AG kann sein Interesse an der Buchung der von der KTG angebotenen Reiseleistungen telefonisch, per E-Mail, per Fax, über das Internet und schriftlich übermitteln. Diese Interessenbekundung ist für den AG und die KTG unverbindlich und begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen eines Vertrages.
2.2. Die KTG unterbreitet dem AG auf der Grundlage seiner Interessenbekundung schriftlich, per Fax oder per E-Mail ein verbindliches Vertragsangebot und bietet dem AG damit den Vertragsabschluss verbindlich auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen, aller Angaben und Hinweise im Angebot, sowie gegebenenfalls im Angebot als Angebotsgrundlage ausdrücklich in Bezug genommener Preislisten, Unterlagen oder ergänzenden Informationen an.
2.3. Soweit im Angebot nichts anderes ausdrücklich angegeben ist, kann das Angebot per Email, schriftlich oder per Fax angenommen werden.
2.4. KTG ist an sein Angebot für die Dauer von 10 Tagen gebunden. Ist im Angebot eine abweichende Frist für die Annahme des Angebots ausdrücklich bezeichnet, so gilt diese. Das Angebot ist für die KTG nur bis zum Ablauf der geltenden Frist verbindlich und kann vom AG nur innerhalb dieser Frist mit Zugang der Annahmeerklärung bei der KTG zu geschäftsüblichen Zeiten angenommen werden. KTG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. In diesem Fall wird KTG den AG unverzüglich vom verspäteten Eingang und darüber unterrichten, ob sie die Annahme des Angebots trotz des verspäteten Eingangs akzeptiert. Das Angebot kann nur durch eine von einer vertretungsberechtigten Person des AG unterzeichneten Annahmeerklärung angenommen werden.
2.5. Der Vertrag kommt rechtsverbindlich mit dem Eingang der Annahmeerklärung des AG bei der KTG zu Stande, ohne dass es einer Eingangsbestätigung oder Buchungsbestätigung bedarf. Die KTG wird dem AG jedoch im Regelfall den Eingang seiner Annahmeerklärung in Textform bestätigen und gleichzeitig oder nachfolgend die entsprechende Rechnung für vereinbarte Anzahlungen und / oder die Restzahlung übermitteln.
2.6. Soweit die Annahmeerklärung des AG Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, kommt der Vertrag nur dann zu Stande, wenn die KTG eine entsprechende Rückbestätigung unter Einschluss dieser Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vornimmt. Ansonsten kommt der Vertrag nicht zu Stande. Entsprechendes gilt, soweit der AG in der Annahmeerklärung Bedingungen bezüglich der Reiseleistungen oder des Reiseablaufs stellt, die nicht Inhalt des Angebots der KTG waren. Hierunter fallen insbesondere Bedingungen für ganz bestimmte Hotels, bestimmte Reiseleitungspersonen oder Streckenführungen.
2.7. Soweit die KTG Reiseleistungen oder Reisepakete auch zur sofortigen Direktbuchung ohne vorangehendes schriftliches Angebot anbietet, kommt der Vertrag, abweichend von den vorstehenden Bestimmungen, dadurch zu Stande, dass der AG an die KTG schriftlich oder per Fax eine verbindliche Buchungserklärung (soweit vorgesehen mit einem entsprechenden Buchungsformular der KTG) übermittelt und die KTG die Buchung in Textform an den AG bestätigt. In diesem Fall ist der AG 5 Werktage ab Zugang seiner Buchung bei der KTG an sein diesbezügliches Vertragsangebot gebunden. Weicht in diesem Fall die Buchungsbestätigung der KTG von der Buchung des AG ab, so liegt darin ein neues Angebot der KTG. Auf der Grundlage dieses neuen Angebots kommt der Vertrag zu Stande, wenn der AG dieses geänderte Angebot durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch Leistung der Anzahlung oder Restzahlung annimmt.
3. Leistungen und Leistungsänderungen, Fremdprospekte, Auskünfte und Zusicherungen
3.1. Die von KTG zu erbringenden Leistungen bestehen aus der Verschaffung touristischer Leistungen, welche vom AG zur Konstruktion einer von ihm geplanten Pauschalreise oder zu anderen Zwecken verwendet werden. Die Leistungsverpflichtung der KTG bestimmt sich bei Verträgen, die auf der Grundlage eines schriftlichen Angebots der KTG abgeschlossen werden, aus den darin enthaltenen Angaben über Preise und Leistungen nach Maßgabe sämtlicher im Angebot oder in zusätzlich übermittelten Unterlagen enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen.
3.2. Bei Verträgen, die auf der Grundlage einer Prospektausschreibung oder einer Internetwerbung durch unmittelbare Buchung des AG und entsprechender Buchungsbestätigung der KTG abgeschlossen werden (Siehe Ziff. 2.7), bestimmt sich die Leistungspflicht der KTG nach der Prospektausschreibung, bzw. den Angaben im Internet in Verbindung mit der darauf Bezug nehmenden Buchungsbestätigung der KTG.
3.3. Die KTG ist ausdrücklich nicht verpflichtet, dem AG vor Vertragsschluss sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die der AG bezüglich der vertragsgegenständlichen Leistungen im Hinblick auf die vorvertraglichen Informationspflichten des AG nach Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber seiner Reiseteilnehmer von der KTG benötigt. Die KTG wird die der KTG vorliegenden Informationen nach Feststehen der Reisedurchführung an den AG übermitteln.
3.4. Die KTG ist nach den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes nicht berechtigt, dem AG Hinweise zur rechtlichen Gestaltung seiner Reiseausschreibung, der vorvertraglichen Informationen, des Formblattes, des Buchungsformulars (Reiseanmeldung), der Buchungsbestätigung und der Buchungsabwicklung zu erteilen. Demgemäß schuldet die KTG keinerlei diesbezüglichen Beratungen und Hinweise.
4. Preise, Preiserhöhungen
4.1. Es gelten die im Einzelfall zwischen der KTG und dem AG vereinbarten Preise. Sind solche Preise, insbesondere bei Zusatzleistungen und Einzelleistungen nicht vereinbart, gelten die Preise in Werbe- und Buchungsgrundlagen der KTG, die dem AG nachweislich bei Vertragsabschluss vorlagen oder zugänglich waren oder in sonstiger Weise von der KTG für anwendbar erklärt oder in Bezug genommen wurden. Hilfsweise sind die üblichen oder taxmäßigen Vergütungen gem. § 632 BGB zu bezahlen.
4.2 Die KTG kann Preiserhöhungen verlangen, wenn dies im Einzelfall vertraglich vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere bei Preisabsprachen, bei denen der vereinbarte Preis von der Zahl der Teilnehmer, der Art und/oder dem Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen oder vom Zeitpunkt der Konkretisierung und Festlegung von Reiseleistungen oder Teilnehmerzahlen abhängig ist. Entsprechendes gilt bei vereinbarten Preiserhöhungen im Rahmen der Reduzierung oder Erhöhung von Teilnehmerzahlen, Leistungen oder Kontingenten.
4.3. Im Falle einer Erhöhung der Mehrwertsteuer auf Preise für vertraglich vereinbarte Reiseleistungen ist die KTG berechtigt, vom AG eine entsprechende Preiserhöhung zu fordern, soweit die KTG nachweist, dass sie zur entsprechenden Abführung der erhöhten Mehrwertsteuer verpflichtet ist.
4.4. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Preises hat die KTG den AG unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
4.5. Die Berechtigung zur Preiserhöhung nach den im Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, nach den vorstehenden Bestimmungen sowie auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen, ist unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der AG sachlich und rechtlich in der Lage ist, derartige Preiserhöhungen an seine Kunden weiterzugeben oder zur Preissenkung verpflichtet ist. Es obliegt dem AG, selbst durch entsprechende, Gesetz und Rechtsprechung entsprechende, Vereinbarungen mit seinen Kunden die Möglichkeit zur Weitergabe solcher Preiserhöhungen zu schaffen.
5. Zahlung, Zahlungsverzug, Erfüllungsort für Zahlungen, Mahnungen, Verzugszinsen, Sicherheitsleistung
5.1. Die KTG kann nach Vertragsschluss Anzahlungen nach Maßgabe folgender Regelungen verlangen:
a) Anzahlungen sind grundsätzlich erst nach Vertragsabschluss zahlungsfällig.
b) Höhe, Zeitpunkt und Fälligkeit von Anzahlungen sind unabhängig davon, ob und inwieweit der AG selbst entsprechende Anzahlungen von seinen Kunden beanspruchen kann.
c) Die Höhe der Anzahlung und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Anzahlung ergeben sich aus den im Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.
d) Sind ausdrückliche Vereinbarungen über die Höhe der Anzahlung nicht getroffen worden, so beträgt die Anzahlung 20% des Gesamtpreises.
e) Erhöht sich durch die Erweiterung von Leistungen, Kontingenten oder Teilnehmerzahlen oder durch sonstige Umstände oder vertragliche Vereinbarungen, die zu einer Preiserhöhung führen, der Gesamtpreis, wird ab dem Zeitpunkt entsprechender rechtsverbindlicher Vereinbarungen, bzw. dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Preiserhöhung, der Differenzbetrag zwischen dem ursprünglichen Anzahlungsbetrag und dem aus dem erhöhten Gesamtpreis errechneten Anzahlungsbetrag sofort zahlungsfällig.
5.2. Weitere Zwischenzahlungen nach erfolgter Anzahlung und vor Fälligkeit der Restzahlung werden gemäß entsprechender vertraglicher Vereinbarungen zahlungsfällig.
5.3. Die Restzahlung wird fällig, wie vertraglich vereinbart. Ist eine besondere Vereinbarung nicht getroffen worden, ist die Restzahlung spätestens 30 Tage vor Zahlungsbeginn fällig.
5.4. Zahlungen sind grundsätzlich in der ausdrücklich vereinbarten Zahlungsart zu leisten. Sind ausdrückliche Vereinbarungen über die Zahlungsart nicht getroffen worden, sind Zahlungen ausschließlich durch Banküberweisung zu leisten.
5.5. Erfüllungsort für jedwede Zahlungen ist der Ort des Sitzes der Bank der von KTG für die Zahlung angegebenen Bankverbindung mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverpflichtung nur dann ordnungsgemäß erfüllt ist, wenn der fällige Betrag dieser Bank auf die angegebene Kontoverbindung rechtzeitig gutgeschrieben wird.
5.6. Zahlungen, insbesondere aus dem Ausland, sind gebühren- und spesenfrei zu leisten. Zahlungen in Fremdwährungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
5.7. Zahlungsverzug tritt beim Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen nach Mahnung ein, die auch mündlich und in elektronischer Textform erfolgen kann. Ohne Mahnung tritt Verzug ein, wenn der AG nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung Zahlung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der AG spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
5.8. Im Verzugsfall hat der AG fällige Forderungen mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist KTG vorbehalten.
6. Vertragliche Obliegenheiten des AG; Reiseausschreibung; vorvertragliche Informationen
6.1. Es obliegt dem AG, sämtliche Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung für die Tätigkeits- und Vermarktungsformen einzuhalten, für welche die vertragsgegenständlichen Leistungen Anwendung finden. Dies gilt bei Pauschalreisen insbesondere für alle Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung für Pauschalreiseveranstalter. Dem AG ist bekannt, dass die von KTG zu verschaffenden Leistungen allein oder zusammen mit weiteren, vom AG organisierten, touristischen Leistungen im Regelfall dazu führt, dass der AG gegenüber dem Teilnehmer zum Reiseveranstalter im Sinne der §§ 651a ff. Bürgerliches Gesetzbuch wird und seinen Teilnehmern gegenüber nach diesen Vorschriften haftet.
6.2. Der AG wird für diesen Fall auf die Notwendigkeit einer Personen- und Sachschaden-Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter hingewiesen, ebenso auf die zwingenden gesetzlichen Vorschriften über die Kundengeldabsicherung (§ 651r ff. BGB, und der diesbezüglichen Informationspflichten nach Art. 250 ff. EGBGB). Er versichert, sich über diese Vorschriften selbständig zu informieren und diese, soweit einschlägig, zu beachten.
6.3. Der AG wird die KTG gegenüber seinen Teilnehmern in keiner Weise und in keinen Unterlagen als Reiseveranstalter oder Mitreiseveranstalter bezeichnen oder, bei Vermarktungsformen, die keine Pauschalreise darstellen, nicht als Leistungserbringer, Veranstalter oder Mitveranstalter bezeichnen. Insbesondere wird der AG die KTG nicht in den Formblättern als verantwortliches Unternehmen erwähnen oder bezeichnen. Der AG wird irgendwelche Hinweise auf den Vertrag mit der KTG und die Leistungserbringung durch die KTG erst dann und nur in der Form machen, wie dies einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung mit der KTG entspricht.
6.4. Der AG ist, unabhängig von einer gesetzlichen oder vertraglichen Rügepflicht seiner Teilnehmer dem AG gegenüber, verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der KTG anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
6.5. Erfüllt der AG einzelne oder mehrere der vorstehenden Obliegenheiten nicht, so entfallen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des AG insoweit, als die KTG zur Abhilfe bereit und in der Lage gewesen wäre oder ein eintretender Schaden ausgeschlossen oder gemindert worden wäre.
7. Stornierung, Rücktritt, Kündigung
7.1. Soweit nichts anderes im Einzelfall ausdrücklich vertraglich vereinbart ist, besteht kein Recht des AG zum Widerruf des Vertrages oder einzelner vertraglicher Vereinbarungen, zur Kündigung oder zum Rücktritt. Etwaige Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch sind, insbesondere bei vertraglichen Vereinbarungen über Unterkunftskontingente, ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist das Kündigungsrecht nach § 649 BGB. Die nachfolgenden Bestimmungen über eine außerordentliche Kündigung wegen Mängeln der vertraglichen Leistung der KTG, bzw. wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände bleiben hiervon unberührt.
7.2. „Stornierung“ im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist sowohl die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts, als auch jede sonstige Erklärung des AG über die Nichtabnahme einzelner vertraglicher Leistungen oder der gesamten vertraglichen Leistungen.
7.3. Vertraglich vereinbarte Rechte zur Stornierung sind grundsätzlich schriftlich oder per Telefax unter Ausschluss der elektronischen Textform (E-Mail, Internet)auszuüben, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
7.4. Für die Rechtzeitigkeit von Stornierungserklärungen kommt es auf den Zugang bei der KTG zu geschäftsüblichen Zeiten an, bei telefonischen Stornierungsankündigungen auf den Eingang der Stornierungserklärungen in Schriftform oder per Telefax. Leistungsträger, Außendienstmitarbeiter oder sonstige Dritte sind nicht bevollmächtigt, Stornierungserklärungen entgegenzunehmen.
7.5. Im Falle der Stornierung oder der Nichtabnahme ohne eine diesbezügliche Erklärung des AG stehen der KTG die vertraglich vereinbarten pauschalen oder konkret bezifferten Entschädigungen zu.
7.6. Sind solche pauschalen oder konkreten Entschädigungen im Einzelfall nicht vereinbart worden, so stehen der KTG folgende Entschädigungen zu,bei deren Berechnung die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt sind. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des AG wie folgt berechnet:
a) bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 10 %
b) vom 30. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 20 %
c) vom 20. bis zum 12. Tag vor Reisebeginn 40 %
d) vom 11. bis zum 03. Tag vor Reisebeginn 60%
e) ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 90 %
7.7. Dem AG bleibt es in jedem Fall der Berechnung der im Einzelfall vereinbarten oder der vorstehend aufgeführten pauschalierten Stornokosten durch die KTG vorbehalten, der KTG nachzuweisen, dass ihr überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die jeweils geforderte Pauschale.
7.8. Die KTG behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit die KTG nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist die KTG verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
7.9. Die KTG ist berechtigt, in folgenden Fällen vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen:
a) Wenn die Leistungserbringung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wird.
b) Bei erheblichen Vertragsverstößen durch den AG oder seiner Teilnehmer gegen die Pflichten aus diesem Vertrag oder gegen die Belange der KTG oder ihrer Erfüllungsgehilfen.
c) Wenn die Anzahlung oder Restzahlung nach Mahnung und Fristsetzung nicht vereinbarungs- und fristgemäß bei der KTG eingehen.
7.10. Ein Anspruch des AG nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart oder anderer Umstände der Reiseleistungen und des Reiseablaufs (Umbuchung) besteht ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht. Wird auf Wunsch des AG dennoch eine Umbuchung vorgenommen, so kann die KTG ein Umbuchungsentgelt pro Umbuchungsvorgang erheben.
8. Obliegenheiten des AG bei Mängelanzeigen von Reisenden; Kündigung wegen Mängeln oder unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände
8.1. Eine Kündigung des AG vor oder nach Beginn des Vertrages bzw. der Reise oder Reiseleistungen wegen Mängeln der Reiseleistungen ist nur zulässig, wenn der AG der KTG den Mangel angezeigt und eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat, es sei denn, eine Mängelbeseitigung ist objektiv unmöglich, oder die KTG selbst hat die Abhilfe verweigert hat.
8.2. Wird die Erbringung der vertraglichen Leistungen infolge unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so gilt:
a) In diesem Fall kann der AG den Vertrag nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen kündigen.
- Die Kündigung ist in Textform zu erklären und mit den Umständen zu begründen, die nach Auffassung der kündigenden Vertragspartei die Kündigung rechtfertigen sollen. Erfolgt im Falle einer Kündigung durch den AG eine solche Berufung auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände mit entsprechender Begründung nicht, so wird die Erklärung des AGals gewöhnliche entgeltpflichtige Stornierung behandelt.Eine nachträgliche Berufung auf das Recht zur Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände ist nicht möglich.
- Es rechtfertigen nur solche Umstände eine Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, die sich unmittelbar auf die Leistungserbringung durch die KTG auswirken. Wird demnach die Durchführung der Reise oder die Erbringung der Reiseleistungen durch Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, die im Risikobereich des AG liegen, so rechtfertigt dies eine Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht. Dies gilt bei vom AG selbst organisiertem Transport seiner Teilnehmer insbesondere für Straßensperrungen oder Sperrungen des Luftraumes, den Ausfall von Transportmitteln oder sonstigen Betriebsstörungen beim AG.
- Im Falle einer berechtigten Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände kann die KTG dem AG Kosten in Höhe der Hälfte des Betrages in Rechnung stellen, welcher bei einer entgeltpflichtigen Stornierung zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung bei der KTG angefallen wären. Der KTG bleibt es vorbehalten, die Hälfte konkreter, zu beziffernder und zu belegender Kosten geltend zu machen. Dem AG bleibt es in allen Fällen vorbehalten, der KTG nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind als diejenigen, die der Forderung zugrunde gelegt werden.
b) Umfassen die vertraglichen Leistungen der KTG die Beförderung der Teilnehmer des AG, so sind Mehrkosten einer Rückbeförderung der Teilnehmer aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände während der Reise oder Veranstaltung in voller Höhe vom AG zu tragen.
c) Jedwede sonstige zusätzliche Kosten wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände während der Reise oder der Veranstaltung, insbesondere Personalmehrkosten des AG sowie Kosten einer über den Reise-/Vertragszeitraum von Unterbringungsleistungen hinaus verlängerten Aufenthalt der Teilnehmer des AG am Veranstaltungs-/Reiseort trägt der AG.
9. Haftungsbeschränkung
9.1. Die KTG haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis der KTG – vom AG zusätzlich zu den Leistungen der KTG angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder seinen Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:
a) vom AG, organisierte An- und Abreisen zu dem mit der KTG vertraglich vereinbarten Leistungsort und / oder zurück sowie Beförderungen des AG während der Reise
b) nicht im Leistungsumfang der KTG enthaltene Veranstaltungen oder Aktivitäten vor, während und nach der Reise und am Leistungsort.
9.2. Die KTG haftet insbesondere nicht für die Folgen und entstehende Kosten, insbesondere Beeinträchtigungen der von der KTG geschuldeten vertraglichen Leistungen und des Reiseablaufs insgesamt, die ursächlich durch den Verlauf, die Abwicklung und insbesondere etwaige Störungen und Ausfälle der vom AG selbst organisierten und durchgeführten Reiseleistungen, Besichtigungen Veranstaltungen, Begegnungen oder sonstigen Umständen verursacht wurden.
9.3. Die KTG haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des AG und/oder seiner Verantwortlichen, Reiseleiter, Busfahrer oder anderer Beauftragte vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für mit der KTG nicht abgestimmte
a) Änderungen der vertraglichen Leistungen;
b) Weisungen an örtliche Führer; Leistungsträger und Agenturen
c) Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern sowie Auskünften und Zusicherungen gegenüber seinen Kunden.
9.4. Soweit für die Gewährleistung und Haftung der KTG gegenüber dem AG an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem AG und der KTG vereinbarte Leistungspreis maßgeblich, ohne Berücksichtigung der Marge oder von Aufschlagen oder Zuschlägen jedweder Art, welche vom AG in den Reisepreis einkalkuliert oder zusätzlich erhoben werden.
9.5. Soweit Gewährleistung und Haftung der KTG nicht auf Ansprüchen der Teilnehmer des AG ihm gegenüber aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen oder soweit der KTG bei anderen Ansprüchen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung für Folgeschäden grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen des AG an seine Teilnehmer auf Schadensersatzansprüche wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit sowie bezüglich des Ausbleibens von Folgebuchungen durch betroffene Teilnehmer oder Teilnehmergruppen des AG.
9.6. Die KTG haftet nicht für Angaben zu Preisen und Leistungen sowie für Personen- und Sachschäden bei Leistungen jeder Art, die nach den entsprechenden Hinweisen in der Prospektbeschreibung oder dem Angebot oder der Buchungsbestätigung oder sonstigen Unterlagen ausschließlich an den AG vermittelt werden. Eine etwaige Haftung der KTG aus der Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt hiervon unberührt.
10. Verjährung von Ansprüchen
Für die Geltendmachung von Ansprüchen des AG gegenüber der KTG aus dem gesamten Vertrags- und Rechtsverhältnis gilt:
10.1. Vertragliche Ansprüche des AG, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Inhabers, Geschäftsführers, von Mitarbeitern oder den Teilnehmern des AG, auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der KTG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der KTG beruhen, verjähren in 3 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der KTG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der KTG beruhen.
10.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in 2 Jahren.
10.3. Die Verjährung von Ansprüchen nach den vorstehenden Bestimmungen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der AG von den Tatsachen, die den Anspruch gegenüber der KTG begründen sowie von der KTG als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste.
10.4. Bestimmungen über längere oder kürzere Verjährungsfristen in internationalen Bestimmungen und Abkommen sowie in Verordnungen der Europäischen Union, die auf das Rechts- oder Vertragsverhältnis zwischen der KTG und dem AG anzuwenden sind, bleiben unberührt. mit der Maßgabe, dass darin enthaltene längere Verjährungsfristen zu Gunsten des AG gelten, wenn solche längeren Verjährungsfristen auch in Verträgen zwischen Unternehmen bzw. Kaufleuten nicht wirksam abbedungen werden können.
10.5. Schweben zwischen dem AG und der KTG Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG oder die KTG die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
11.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Vertragsleistungen durch die KTG stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
11.2. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder unzumutbarer Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen zur Durchführung von Reisen ausgeschlossen ist.
11.3. Der AG erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der KTG oder deren Leistungsträger bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten.
11.4. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben etwaige Gewährleistungsrechte des Kunden unberührt.
12. Gerichtsstand
12.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Rechtsstreitigkeiten zwischen der KTG und dem AG ist der Ort des Hauptgeschäftssitzes der KTG. Dies gilt nicht, soweit in deutschen gesetzlichen Vorschriften, internationalen Vorschriften und Abkommen, sowie in Verordnungen der Europäischen Union auf das Rechts- und Vertragsverhältnis anwendbare Vorschriften über den Gerichtsstand und die Gerichtsstandswahl enthalten sind, welche auch Verträgen zwischen Unternehmern nicht wirksam geändert oder abbedungen werden können.
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Anbieter und Vertragspartner im Buchungsfalle ist:
KTG Karlsruhe Tourismus GmbH
Kaiserstraße 72 – 74
76133 Karlsruhe
T+49 721 602997-580
F +49 721 602997-900
E-Mail: info@karlsruhe-tourismus.de
Geschäftsführer: Pascal Rastetter
Handelsregister beim AG Mannheim: HRB 719752