Reisebedingungen für
Gruppenpauschalangebote
Sehr geehrte Gäste,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen als Reiseteilnehmer, nachfolgend „RT“ abgekürzt und dem Reiseveranstalter KTG Karlsruhe Tourismus GmbH, nachfolgend „KTG“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Stellung des Gruppenauftraggebers, des Gruppenverantwortlichen und des Reiseteilnehmers
1.1. Der Gruppenauftraggeber, nachstehend „GA“ abgekürzt, ist die Institution, der rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Verein, das Unternehmen oder der sonstige privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Rechtsträger, der KTG mit der Durchführung der Gruppenreise beauftragt.
1.2. Der Gruppenverantwortliche, nachstehend „GV“ abgekürzt, ist die für den GA handelnde Person, während der Reise insbesondere die vom GA eingesetzte verantwortliche Leistungsperson.
1.3. Der RT ist Vertragspartner des Reisevertrages und hat im Hinblick auf die zwischen dem GA und KTG getroffenen Vereinbarungen gleichzeitig die Stellung eines Begünstigten nach § 328 BGB (Vertrag zu Gunsten Dritter).
2. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des RT; Hinweis zum Widerrufsrecht
2.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von der KTG und der Buchung des RT sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von KTG für die jeweilige Reise, soweit diese dem GA bzw. dem RT bei der Buchung vorliegen.
2.2. Die von der KTG gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
2.3. Für die Buchung, die ausschließlich schriftlich oder per Email erfolgen kann, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der GA bzw. RT den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der RT 10 Tage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von der KTG zustande, welche dem RT entweder unmittelbar von der KTG oder vom GA oder GV zugeht. Im letztgenannten Falle werden diese als Vertreter der KTG tätig.
c) Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird die KTG dem RT eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem RT ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der RT nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
2.4. Die KTG weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. 7 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 6). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Pauschalreisevertrag nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
3. Bezahlung
3.1. Die KTG und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem RT der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
3.2. Die Abwicklung der Zahlung bestimmt sich nach den Angaben in den Reiseunterlagen bzw. der Buchungsbestätigung. Hieraus ergibt sich, ob die Anzahlung und die Restzahlung an die KTG bzw. den GA zu leisten sind. Sind Anzahlung und/oder Restzahlung danach an den GA zu leisten, so ist dieser Inkassobevollmächtigter der KTG. Ist ausdrücklich festgelegt, dass Zahlungen ausschließlich an die KTG zu leisten sind, so ist der GA zum Inkasso der Anzahlung bzw. der Restzahlung nicht berechtigt und zwar auch dann nicht, wenn an diesen Sicherungsscheine übergeben wurden und/oder an den RT weitergegeben wurden. Gruppenverantwortliche sind in keinem Fall zum Inkasso berechtigt.
3.3. Die Zahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann.
3.4. Leistet der RT die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl die KTG zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des RT besteht und hat der RT den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist die KTG berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den RT mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
4. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
4.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von der KTG nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. Die KTG ist verpflichtet, den RT bzw. den GA über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
4.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des RT, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der RT berechtigt, innerhalb einer von der KTG gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der RT nicht innerhalb der von der KTG gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
4.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem RT der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten
5. Rücktritt durch den RT vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der RT kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der KTG unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem RT wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der RT vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von KTG zu vertreten ist. Die KTG kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3. Die KTG hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
a) Bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 10%
b) Vom 30. Bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 20%
c) Vom 20. Bis zum 12.Tag vor Reisebeginn 40%
d) Vom 11. Bis zum 03. Tag vor Reisebeginn 60%
e) Ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 90%
5.4. Dem RT bleibt es in jedem Fall unbenommen, der KTG nachzuweisen, dass der KTG überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von KTG geforderte Entschädigungspauschale.
5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit die KTG nachweist, dass der KTG wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, als der kalkulierte Betrag der Pauschale gem. Ziffer 5.3. In diesem Fall ist die KTG verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
5.6. Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt §651h Abs. 5 BGB unberührt.
5.7. Das gesetzliche Recht des RT, gemäß § 651 e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der RT einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung die KTG bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem RT zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Die KTG wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
7.1. Die KTG kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von der KTG beim RT muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein
b) Die KTG hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben
c) Die KTG ist verpflichtet, dem RT gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von der KTG später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der RT auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6 gilt entsprechend.
8. Obliegenheiten des RT
8.1. Reiseunterlagen
Der RT hat der KTG oder seinen Reisevermittler, über den der RT die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der RT die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von der KTG mitgeteilten Frist erhält.
8.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der RT Abhilfe verlangen.
b) Soweit die KTG infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der RT weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der RT ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter der KTG vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter der KTG vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an die KTG unter der mitgeteilten Kontaktstelle der KTG zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters der KTG bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der RT kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von der KTG ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
8.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der RT den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er der KTG zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von der KTG verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
8.4. Bei Pauschalen, welche ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder vergleichbare Leistungen beinhalten, obliegt es dem RT sich vor der Buchung, vor Reiseantritt und vor Inanspruchnahme der Leistungen zu informieren, ob die entsprechende Behandlung oder Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition, insbesondere eventuell bereits bestehender Beschwerden oder Krankheiten geeignet sind.
8.5. Die KTG schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine besondere, insbesondere auf den jeweiligen RT abgestimmte, medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen solcher Leistungen
8.6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob die KTG nur Vermittler solcher Leistungen ist oder ob diese Bestandteil der Reiseleistungen sind.
9. Beschränkung der Haftung
9.1. Die vertragliche Haftung der KTG für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
9.2. Die KTG haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der jeweiligen Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den RT erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise der KTG sind und im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden. Die KTG haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des RT die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der KTG ursächlich geworden ist.
9.3. Die KTG haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die mit oder ohne ihre Kenntnis vom GA oder GV zusätzlich zu den Leistungen der KTG angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Teilnehmern zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere,
a) vom GA oder GV organisierte An- und Abreisen zu und von den mit der KTG vertraglich vereinbarten Abreise und Rückreiseort sowie Zwischenbeförderungen im Rahmen der Reise.
b) nicht im Leistungsumfang der KTG enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort (z.B. Fahrten, Ausflüge, Begegnungen).
c) von der KTG auf Wunsch des GA bzw. Gruppenverantwortlichen zusätzlich vermittelten Gästeführer.
9.4. Die KTG haftet nicht für mit ihr nicht vereinbarten, vom GA, dem GV oder einem eigenen Reiseleiter der Gruppe vor oder während der Reise veranlasste oder vorgenommene Änderungen oder Kürzungen der Reiseleistungen in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht, Weisungen an eigene Reiseleiter oder Gästeführer der KTG, Sonderabsprachen mit Leistungsträgern sowie für Auskünfte und Zusicherungen des GA oder GV.
9.5. Soweit für die Haftung der KTG gegenüber dem RT an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem GA und der KTG vereinbarte Reisepreis pro Reiseteilnehmer maßgeblich, ohne Berücksichtigung von Zuschlägen jedweder Art, welche vom GA gegenüber dem RT erhoben wurden.
10. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der RT nicht beim GA, dem GV und/oder den Leistungsträgern, sondern ausschließlich gegenüber der KTG geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
11. Zusatzbedingungen bei geschlossenen Gruppenreisen
11.1. Die KTG haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis der KTG – vom GA oder vom GV zusätzlich zu den Leistungen der KTG angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Reiseteilnehmern zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:
a) Vom Gruppenauftraggeber oder vom Gruppenverantwortlichen organisierte An- und Abreisen sowie zwischen Beförderungen im Rahmen der Reise.
b) Nicht im Leistungsumfang der KTG enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort, Fahrten, Ausflüge, Be-gegnungen usw.
c) von der KTG auf Wunsch des Gruppenauftraggebers oder Gruppenverantwortlichen vermittelte Gästeführer.
11.2. Die KTG haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftraggebers, Gruppenverantwortlichen oder des von uns lediglich vermittelten Gästeführers vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für mit der KTG nicht abgestimmt:
a) Änderungen der vertraglichen Leistungen,
b) Weisungen an örtliche Gästeführer,
c) Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern,
d) Auskünften und Zusicherungen gegenüber dem RT.
11.3. Soweit für die Haftung der KTG gegenüber dem Reiseteilnehmer an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen und der KTG vereinbarte Reisepreis der/des Reiseteilnehmer(s) maßgeblich, ohne Berücksichtigung von Zuschlägen jedweder Art, welche vom Gruppenauftraggeber und/oder Gruppenverantwortlichen gegenüber der/dem Reiseteilnehmer erhoben werden.
12. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
12.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
12.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
12.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Reisenden aus § 651 i BGB unberührt
13. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung
13.1. Die KTG weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass die KTG nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für die KTG verpflichtend würde, informiert die KTG die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Die KTG weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
13.2. Für RT, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem RT und der KTG die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche RT können die KTG ausschließlich an deren Sitz verklagen.
Für Klagen der KTG gegen RT, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der KTG vereinbart.
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Reiseveranstalter ist:
KTG Karlsruhe Tourismus GmbH
Kaiserstraße 72 – 74
76133 Karlsruhe
T +49 721 602997-580
F +49 721 602997-900
E-Mail: info@karlsruhe-tourismus.de
Geschäftsführer: Pascal Rastetter
Handelsregister beim AG Mannheim: HRB 719752